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   VG München, 30.09.2019 - M 5 S 19.1393   

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VG München, 30.09.2019 - M 5 S 19.1393 (https://dejure.org/2019,35481)
VG München, Entscheidung vom 30.09.2019 - M 5 S 19.1393 (https://dejure.org/2019,35481)
VG München, Entscheidung vom 30. September 2019 - M 5 S 19.1393 (https://dejure.org/2019,35481)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; BeamtStG § 23 Abs. 4
    Erfolgloser Eilantrag gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 13.11.2014 - 3 CS 14.1864

    Steuerinspektoranwärter; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf;

    Auszug aus VG München, 30.09.2019 - M 5 S 19.1393
    Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt, nicht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - Rn. 14 [Justizvollzugsdienst]; B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 21 [Steuerdienst]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2018 - 14 MB 2/17

    Vorläufige Dienstenthebung; Möglichkeit der Entlassung auch bei einer

    Auszug aus VG München, 30.09.2019 - M 5 S 19.1393
    Denn der Entscheidung, ob jemand einen einmal begonnenen Vorbereitungsdienst vollenden und mit der Laufbahnprüfung abschließen könne, komme unter dem Aspekt des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 GG Grundrechtsbezug zu (B.v. 5.1.2018 - 14 MB 2/17 - juris Rn. 4 ff., 7).
  • VGH Bayern, 12.12.2011 - 3 CS 11.2397

    Entlassung einer Polizeibeamtin auf Widerruf; fehlende charakterliche Eignung;

    Auszug aus VG München, 30.09.2019 - M 5 S 19.1393
    Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt, nicht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - Rn. 14 [Justizvollzugsdienst]; B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 21 [Steuerdienst]).
  • VGH Bayern, 09.07.2013 - 3 CS 13.302

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; fehlende gesundheitliche

    Auszug aus VG München, 30.09.2019 - M 5 S 19.1393
    Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt, nicht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - Rn. 14 [Justizvollzugsdienst]; B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 21 [Steuerdienst]).
  • VG München, 23.02.2018 - M 5 E 17.5721

    Antrag einer Polizeimeisteranwärterin auf Fortsetzung der Teilnahme an der

    Auszug aus VG München, 30.09.2019 - M 5 S 19.1393
    Dem folgt die erkennende Kammer weiterhin (VG München, B.v. 23.2.2018 - M 5 E 17.5721 - juris Rn. 43 ff.), auch wenn das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein - ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - der Ansicht ist, dass § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG auch bei einer bedarfsorientierten Ausbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit als Zugangsvoraussetzung für ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu beachten sei.
  • VG München, 25.03.2020 - M 5 S 20.1173

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen eines charakterlichen

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4, 5; VG München, B.v. 30.9.2019 - M 5 S 19.1393 - juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 7 ff.).
  • VG München, 02.10.2023 - M 5 S 23.2546

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, Entlassung aus dem

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt, bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4 f.; VG München, B.v. 25.3.2020 - M 5 S 20.1173 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 30.9.2019 - M 5 S 19.1393 - juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 7 ff.).

    Mithin hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob der Dienstherr die Prognoseentscheidung auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt hat (vgl. zum Maßstab für die Überprüfung der Prognose im Rahmen der Einstellungsverfügung OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4, 5; VG München, B.v. 25.3.2020 - M 5 S 20.1173 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 30.9.2019 - M 5 S 19.1393 - juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 7 ff.).

  • VG München, 21.06.2022 - M 5 K 21.4711

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Nichterreichens des

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4, 5; VG München, B.v. 25.3.2020 - M 5 S 20.1173 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 30.9.2019 - M 5 S 19.1393 - juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 7 ff.).
  • VG Kassel, 15.01.2021 - 1 L 1872/20:KS
    Über diese Feststellung hinaus bedarf es keiner weiteren Erörterung und Prüfung der Richtigkeit der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung der angeführten Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen die privaten Belange des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. VG München, Beschluss vom 30.09.2019 - M 5 S 19.1393 -, juris Rn. 33 - 35).
  • VG Bayreuth, 24.02.2020 - B 5 S 19.1216

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, fachtheoretische und

    Diese Regelung schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses ist, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (so noch VG München, B.v. 30.9.2019 - M 5 S 19.1393 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 12.12.2011 - 3 CS 11.2397 - juris Rn. 34; B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 14; B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 21).
  • VG München, 17.01.2023 - M 5 K 19.4604

    Zweitqualifizierung, Lehramt an Grundschulen, Fehlende Bewährung,

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4 f.; VG München, B.v. 25.3.2020 - M 5 S 20.1173 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 30.9.2019 - M 5 S 19.1393 - juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.8.2019 - 3 ZB 18.508 - juris Rn. 7 ff.).
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